Ab 30. September 2018 gehen wir in

unsere Winterpause.

 

Wenn Sie aber einen besonderen Anlass haben, sind wir selbstverständlich auch weiterhin

für Sie da:

 

Egal ob Firmenfeier, Messeauftritt oder private Feiern – wir mixen Cocktails & Getränke für jeden Anlass.

 

Sprechen Sie uns einfach an:

 

Bestellhotline

0162  - 7 90 05 03

Winterzeit

86918109 | Urheber: Zerbor, fotolia.com

Cocktails ...zu Ihnen nach Hause!

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 4/2017

 

 

1. Cocktail-Shuttle ist verpflichtet verantwortungsvoll mit dem Thema Genuss von Alkohol umzugehen.

 

2. Somit sind wir auch verpflichtet Sie, sofern Ihnen Ihr Alter nicht anzusehen ist, nach gültigen Ausweispapieren zu fragen und diese Anhand der Rechnungsdaten im Zweifelsfall zu dokumentieren um unser eigenes Unternehmen zu schützen.

 

3. Der Kunde verpflichtet sich die Dienstleistungen des Unternehmens bei Erhalt der Dienstleistung sofort mit der von uns vorgegebenen Zahlungsweise auszugleichen:

 

» Barzahlung

» E/C

 

 

4. Das Unternehmen Cocktail-Shuttle liefert in folgende Städte:

 

  •     Mettmann
  •     Wülfrath
  •     Velbert (Tönisheide)
  •     Velbert (Neviges)
  •     Heiligenhaus

 

Für jede Anfahrt berechnen wir eine Pauschale von 2.00 €.

 

Cocktail Shuttle behält sich das Recht vor, stark alkoholisierte Kunden nicht zu bedienen.

 

 

 

Jugendschutzgesetz §9

Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und

 

Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

 

 

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Öffnungszeiten

Freitag:    19.00 - 0.00 Uhr

Samstag    19.00 - 0.00 Uhr

Vor Feiertagen 19.00-0.00 Uhr

(letzte Bestellung jeweils bis 23.30 Uhr)

 

 

Montag - Donnerstag und Sonntag: Ruhetag